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   OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18   

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OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18 (https://dejure.org/2018,11975)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30.04.2018 - 2 B 75/18 (https://dejure.org/2018,11975)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30. April 2018 - 2 B 75/18 (https://dejure.org/2018,11975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2.; VwGO § 80
    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung; Gewichtsverlust; THC; Verkehrskontrolle; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV Anl. 4 Nr. 9 .2.2; VwGO § 80
    Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Gewichtsverlust; THC; Verkehrskontrolle; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis; Vorliegen einer THC-Konzentration im Blutserum von 6,0 ng/ml

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Für die "gelegentliche" Einnahme genügt bereits ein zweimaliger Konsum, sofern diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 - NordÖR 2016, 324 ).

    Es ist davon auszugehen, dass THC bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum spätestens zwölf Stunden nach der Aufnahme jedenfalls bis unter 1 ng/ml abgebaut ist (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz , 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 23 f., juris: vier bis sechs Stunden).

    Beides würde einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - Rn. 24, juris).

    Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 32, 36, juris; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, Rn. 7, juris m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Unabhängig von der Frage, ob bereits ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml oder erst ab 3, 0 ng/ml bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen die gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV erforderliche Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen ist (vgl. hierzu eingehend OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 - NordÖR 2016, 324 ; zur Bestimmung des "Risikogrenzwerts auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 38, juris), liegt der Wert des Antragstellers mit 6, 0 ng/ml in einem Bereich, in dem das Trennungsvermögen nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 36, juris) davon aus, dass es bei Überschreitung des so ermittelten Grenzwertes der Einholung eines Gutachtens nicht bedarf, weil die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV ).

    Vor dem Hintergrund, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 32 ff., juris sowie NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris), ist dies auch überzeugend.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17

    Ansehen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einnahme gelegentlich

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - juris) an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (vgl. abweichend BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 - juris).

    Vor dem Hintergrund, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 32 ff., juris sowie NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris), ist dies auch überzeugend.

    Denn für § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV verbleibt auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn diese Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird (vgl. überzeugend NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, Rn. 8 f., juris).

    Dass der Verordnungsgeber eine Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum nicht beabsichtigt hat, ergibt sich zudem daraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum "hinreichend sicher" getrennt werden können muss (Nr. 8.1 Anlage 4), die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum jedoch die "Trennung von Konsum und Fahren" (Nr. 9.2.2 Anlage 4) schlechthin erfordert (vgl. auch dazu NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - Rn. 7, juris).

  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Für die "gelegentliche" Einnahme genügt bereits ein zweimaliger Konsum, sofern diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 - NordÖR 2016, 324 ).

    Unabhängig von der Frage, ob bereits ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml oder erst ab 3, 0 ng/ml bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen die gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV erforderliche Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen ist (vgl. hierzu eingehend OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 - NordÖR 2016, 324 ; zur Bestimmung des "Risikogrenzwerts auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 38, juris), liegt der Wert des Antragstellers mit 6, 0 ng/ml in einem Bereich, in dem das Trennungsvermögen nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.

    Die geltend gemachten persönlichen, auch beruflichen, Belange des Antragstellers, die durchaus Gewicht haben, müssen dahinter zurückstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 - NordÖR 2016, 324 ).

  • OVG Sachsen, 26.01.2018 - 3 B 384/17

    Cannabis; Fahreignung; medizinisch-psychologisches Gutachten; gelegentliche

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 32, 36, juris; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, Rn. 7, juris m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Denn für § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV verbleibt auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn diese Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird (vgl. überzeugend NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, Rn. 8 f., juris).

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - juris) an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (vgl. abweichend BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 - juris).
  • OVG Sachsen, 02.08.2011 - 2 B 78/11

    Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses

    Auszug aus OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18
    Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ) ist auch dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel eindeutig mittels Auslegung aus den Gründen der Beschwerde und ggf. der Bezugnahme auf die in erster Instanz gestellten Anträge ergibt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2011 - 2 B 78/11 -, Rn. 7, juris; Kopp / Schenke, VwGO , 23. Aufl. 2017, § 146 , Rn. 41 m. w. N.).
  • VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19

    Cannabis; Cannabiskonsum; einmaliger Verstoß; Gebot der Trennung von Konsum und

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

  • OVG Bremen, 29.07.2019 - 2 B 153/19

    Fahrerlaubnisentzug - Clean Urin; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung;

    Er liegt bereits bei zweimaligem Konsum vor, sofern die Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 20 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18 -, juris, Rn. 9 und v. 25.02.2016 - 1 B 9/16 -, juris Rn. 9).

    Es entsprach bislang sowohl der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen als auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 36).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2018 - 4 MB 45/18

    Fahreignung bei Cannabiskonsum

    2018, 145; OVG B-Stadt, Beschl. v. 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, VerkMitt 2017, Nr. 41; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Urt. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18 -, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 3 M 290/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Cannabiskonsum

    Bis zu einer diesbezüglichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem möglichen Revisionsverfahren ist daher zumindest in den Fällen des einstweiligen Rechtschutzes mit der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin davon auszugehen, dass dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der gelegentlich Cannabis einnimmt, bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18 -, juris, RdNr. 17, m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 MB 45/18 -, juris, RdNr. 15).
  • VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18

    Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).
  • VG Lüneburg, 14.12.2018 - 1 B 56/18

    2,7 ng/ml THC; Berufstätigkeit; Betäubungsmittel; Gutachten; sofortige

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).
  • OVG Bremen, 03.06.2021 - 1 S 217/21

    Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des

    Vielmehr orientiert sich die Einzelrichterin weiterhin an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 - 2 B 143/20, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 18, 19).
  • VG Hamburg, 02.08.2018 - 15 E 707/18

    Beweislast bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums

    Insoweit genügt es, dass der betroffene Kraftfahrer nur einmal durch Autofahren unter Cannabiseinfluss aufgefallen ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 36 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 24, vom 4.11.2016, 4 Bs 167/16, und Urteil vom 23.9.2016, 4 Bs 101/16; entsprechend z.B. OVG Bremen, Urteil vom 30.4.2018, 2 B 75/18, juris Rn. 17, Nieds.
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